Nach unserem Wissen befindet sich die TA Lärm in der Überarbeitung. Es können also kurzfristig Änderungen in der Rechtslage eintreten.
Einen rechtlichen Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen haben Betroffene von Straßen- und Schienenlärm meist nur beim Neubau bzw. einer wesentlichen Änderung von Straßen oder Schienenwegen. Die Grenzwerte für die Lärmvorsorge unterscheiden sich je nach Klassifizierung des Gebietes:
Immissionsgrenzwerte in dB(A) | ||
Art der zu schützenden Nutzung | Tag (6-22 Uhr) |
Nacht (22-6 Uhr) |
Gewerbegebiete | 69 | 59 |
Kern-, Dorf-, Mischgebiete | 64 | 54 |
Reine und allgemeine Wohngebiete sowie Kleinsiedlungsgebiete | 59 | 49 |
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime | 57 |
47 |
Einen Rechtsanspruch auf Schallschutzmaßnahmen haben außerdem die Flughafenanwohner der Schutzzone eins. Dazu gehören Gebiete, die eine Dauerschallbelastung von 75 dB(A) aufweisen.
Die Höhe der Zuschüsse zur Lärmvorsorge ist in verschiedenen Verordnungen geregelt und bemisst sich nach dem jeweiligen Lärmtyp. Bei Straßenlärm werden häufig drei Viertel der Kosten für den Einbau von Schutzfenstern oder schalldämmenden Lüftungselementen übernommen.
Einen Rechtsanspruch auf Lärmschutz („Lärmsanierung”) an vorhandenen Straßen oder Schienen gibt es nicht. Der Bund stellt aber jedes Jahr Mittel für Lärmschutz an vorhandenen Straßen bereit und kann freiwillige Zahlungen an Betroffene vornehmen, die einer sehr hohen Belastung ausgesetzt sind. Einige Städte und Flughäfen haben Schallschutzprogramme aufgelegt.
Wenn Sie selbst unter Lärm leiden können Sie sich an das Landesamt für Umwelt des jeweiligen Bundeslandes wenden. Eine Übersicht bietet z.B. das Landesamt für Umwelt in Bayern.
2005 wurde die EU-Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht übernommen. Ziel der Richtlinie ist die Bekämpfung des Lärms und die Erhaltung der Ruhe in bisher (relativ) leisen Gebieten.
Die Richtlinie schreibt vor, dass die EU-Mitgliedsländer die Belastung der Bevölkerung durch Umgebungslärm ermitteln und aufgrund dieser Ergebnisse Lärmkarten erstellen müssen, die für die Öffentlichkeit einsehbar sind. Sie sollen der Orientierung über die Lärmsituation vor Ort dienen, stellen aber keine Rechtsgrundlage für eine Klage dar. Die Richtlinie schreibt außerdem vor, dass auf Grundlage der Kartierungsergebnisse Aktionspläne zur Lärmvermeidung bzw. -verminderung erstellt werden müssen, sofern die Grenzwerte überschritten werden. Diese Maßnahmen beziehen sich jedoch nur auf Ballungsräume und Hauptverkehrswege.
Zuständig für die Durchführung der Lärmkartierung sind die Gemeinden oder Landesbehörden. Die Kartierung der Eisenbahnstrecken obliegt dem Eisenbahnbundesamt. Informationen zu den Regelungen in den einzelnen Bundesländern sind bei den Landesumweltministerien und Landesumweltbehörden erhältlich.
Für das Aufstellen von Lärmkarten und Aktionsplänen wurden folgende Fristen festgesetzt:
Untersuchungsbereiche |
Lärmkarten bis | Aktionspläne bis |
Ballungsräume > 250.000 Einwohner |
30. Juni 2007 | 18. Juli 2008 |
Hauptverkehrsstraßen > 6 Mio. Fahrzeuge/Jahr |
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Haupteisenbahnstrecken > 60.000 Züge/Jahr |
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Großflughäfen > 50.000 Bewegungen/Jahr |
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Ballungsräume > 100.000 Einwohner |
30. Juni 2012 | 18. Juli 2013 |
Hauptverkehrsstraßen > 3 Mio. Fahrzeuge/Jahr |
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Haupteisenbahnstrecken > 30.000 Züge/Jahr |
Der VCD begrüßt die Erstellung einer gesamteuropäischen Lärmrichtlinie. Dennoch gibt es einige Punkte, die verbesserungswürdig sind. So wird die Gesamtbelastung durch verschiedene Lärmquellen nicht berücksichtigt. Außerdem bemängelt der VCD, dass Flughäfen erst bei mehr als 50.000 Flugbewegungen im Jahr von der Richtlinie erfasst werden und keine Eingriffsinstrumente zur Bekämpfung von Umgebungslärm festgelegt sind